Coronavirus Update zur Zählbarkeit

Liebe Clubmitglieder,

erfreulicher Weise hat sich der steile Anstieg der Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Deutschland abgeflacht. Das wird als Ergebnis der Maßnahmen gesehen, die unser Leben seit Mitte März stark einschränken. Deshalb wurden uns Lockerungen der bestehenden Beschränkungen in Aussicht gestellt, über die Bund und Länder am Mittwoch diskutiert haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind nun von den Bundesländern umzusetzen.

Schwerpunktmäßig geht es zunächst um die Öffnung von Geschäften und das wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt, wie auch die langsame Wiedereröffnung der Schulen. Großveranstaltungen (da sind am Mittwoch keine Zahlen genannt worden, aber die Marke ab 1.000 Teilnehmer/Besucher wird hier angenommen) bleiben aber leider bis Ende August verboten. Letzteres ist aber im Umkehrschluß als Signal dafür zu sehen, dass kleinere Veranstaltungen schon wesentlich früher wieder erlaubt werden. Leider findet das aber noch keinen Niederschlag in den veröffentlichten Verordnungen.

Wir sind aber sehr optimistisch und es gibt bereits deutliche Signale, dass ab Mai erste Bundesländer wieder kleinere Sportveranstaltungen zulassen. Darüber werden in den Bundesländern bereits Pläne gemacht. Deshalb verlängern wir die Aussetzung der Zählbarkeit nicht. Jeder, der zukünftig einen Marathon/Ultra veranstaltet oder daran teilnimmt, muss sich an die Regeln am Veranstaltungsort halten. Zur Orientierung werden unten Auszüge zum Thema Veranstaltungsverbote aus den aktuellen Verordnungen aller Bundesländer aufgelistet. Bitte beachtet, dass diese laufend aktualisiert werden können.

Denn es ist inzwischen sicherlich jedem bekannt, dass das Coronavirus nicht von allein verschwindet, sondern sich derzeit weltweit immer weiter ausbreitet. Die durch die Verordnungen beschlossenen Maßnahmen diesen dazu, eine ansteigende Verbreitung des Virus in Deutschland zu verhindern, damit das Gesundheitssystem nicht kollabiert und jeder Erkrankte behandelt werden kann. Das funktioniert bei derzeit rund 3.500 Neuinfektionen pro Tag in Deutschland.
Lockerungen sind ein Balanceakt, aber auch notwendig, um ein halbwegs vernünftiges Miteinander hinzubekommen. 
Es sieht so aus, dass nur ein Impfstoff diese Pandemie beenden kann, aber bis dorthin ist es noch ein weiter Weg, der sicher auch holprig werden wird.

Bitte achtet daher in erster Linie auf Eure Gesundheit und haltet die vorgeschriebenen Abstandsregeln ein.  

Unser Statistiker wird keine Läufe in Deutschland für die Statistik werten, die in einer Region gelaufen werden, die Veranstaltungen verbietet.

 

Zusammenfassung der aktuell gültigen Verordnungen:

Baden-Württemberg:

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bayern:
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Berlin:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.

Brandenburg:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 8. Mai 2020 außer Kraft.

Bremen:
Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Hamburg:
Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.

Hessen:
Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Mecklenburg-Vorpommern:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.

Niedersachsen:
Verboten sind alle öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen Sitzungen der kommunalen Vertretungen und Gremien sowie des Landtages und seiner Ausschüsse und Gremien. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.

Nordrhein-Westfalen:
Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Rheinland-Pfalz:
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.

Saarland:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit höchstens einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Diese Rechtsverordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Sachsen:
Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Sachsen-Anhalt:
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden.  Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Schleswig-Holstein:
Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. (2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Die Befristung bis zum 3. Mai 2020 ist notwendig, weil die durch die Verordnung geregelten Grundrechtseingriffe zum einen sehr gravierend sind und einer ständigen Überprüfung mit dem Ziel der Rücknahme oder Lockerung bedürfen.

Thüringen:
Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.

 

Euer Vorstand