aktuelle Corona Verordnungen

Liebe Mitglieder,

ich habe mir wieder die Mühe gemacht, die aktuellen Corona Verordnungen auszuwerten und bezüglich dem Thema Veranstaltungen und Sport kurz darzustellen. Die Verordnungen sind teilweise schwer verständlich formuliert, vor allem ist manchmal nicht eindeutig, was und in welcher Form etwas erlaubt oder verboten ist. In Absprache mit unserem Statistiker Michael Kiene haben wir eine erste Bewertung vorgenommen und in der Überschrift entsprechend farblich hervorgehoben.
 

grün: Läufe sind erlaubt im Rahmen der Einschränkungen durch die Verordnung   
gelb: nicht klar geregelt, bitte prüft die aktuellen gültigen Verfügungen oder fragt nach
rot:  Läufe sind nicht erlaubt (Veranstaltungsverbot)

Bitte beachtet auch, dass die Verordnungen laufend durch den Gesetzgeber geändert werden. Mit Ablauf der Gültigkeit sind die Verbote in der Regel nicht aufgehoben.

Zusammenfassung der aktuell gültigen Verordnungen:

Baden-Württemberg:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ 
§ 3 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
3. dem eigenen Haushalt angehören
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 (Schulen) und 1a (Kindertagesstätten) genannten Bereiche.
§ 4 (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2 Nummer 15 Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.

Bayern:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_4 
§ 2 (1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst.
§ 5 ¹Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen landesweit untersagt.
§ 9 (1) 1 Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. 2Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
4. kontaktfreie Durchführung 
Diese Verordnung tritt am 25. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 29. Mai 2020 außer Kraft.

Berlin:
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#headline_1_2 
§ 3 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.
§ 4 (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.
§ 7 (1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.
(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,
die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),
ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt
(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.
 
Brandenburg:
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_eindv
§ 2 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet.
§ 5 (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Dies gilt insbesondere auch für Zusammenkünfte in Vereinen, Freizeiteinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen, sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie vorbehaltlich des § 6 in Sporteinrichtungen.
§ 6 (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese Einrichtungen Bestandteil von Beherbergungsstätten sind). Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel
1. zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote,
2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

Bremen:
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_05_12_GBl_Nr_0034_signed.pdf 
§ 5 (1) In der Öffentlichkeit ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
- Familienmitglieder, die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder, (Patchworkfamilie),
- Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes),
- Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2.
§ 6 (1) Öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen, Feiern sowie sonstige Menschenansammlungen in der Freien Hansestadt Bremen sind verboten.
(1a) Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen mehr als 1 000 Personen teilnehmen, und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen mehr als 200 Personen teilnehmen, sind mindestens bis zum 31. August 2020 verboten.
§ 9 (1) Die Ausübung von Sport auf öffentlichen und nichtöffentlichen Freiluftsportanlagen wird unter der Maßgabe des Kontaktverbots nach § 5 Absatz 1 und 2 zugelassen. Danach ist bei Ausübung des Sports ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Unter dieser Maßgabe ist auch die Ausübung von Sport in Gruppen zulässig, soweit pro Person eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern zur Verfügung gestellt wird. 
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft. 

Hamburg:
https://www.hamburg.de/verordnung/
§ 1 (1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.
(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist gestattet:
alleine,
in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.
Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.
(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.
§ 2 (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.
(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.
(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.
§ 3 (9) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen auf öffentlichen und privaten Sportanlagen zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung einer nach § 6 für den Sportbetrieb zulässig geöffneten öffentlichen oder privaten Sportanlage stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen mit Ausnahme der Personen gemäß § 6 Absatz 2 und der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
(10) Abweichend von §§ 1 und 2 sind Kontakte und Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit kontaktfrei durchgeführten Bewegungsaktivitäten stehen. Die hierbei anwesenden Personen müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht.
§ 6 (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Fußball- und Tennishallen, Schießstände) sowie für sogenannte Indoor-Spielplätze.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen im Freien, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die Sportausübenden, mit Ausnahme der Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der Wettkampfbetrieb ist nicht zulässig.
§ 2 Absatz 1a tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.

Hessen:
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaVKBBeschrVHErahmen
§ 1 (1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit einer weiteren Person oder gemeinsam mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für
4.  Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, wenn
a) die Voraussetzungen nach Nr. 3 Buchst. a bis d erfüllt sind und zu jeder Zeit eingehalten werden können sowie    b) die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen gestattet,   
c) maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 5 Quadratmetern, sofern Sitzplätze eingenommen werden, im Übrigen von 10 Quadratmetern, in die betreffende Räumlichkeit eingelassen wird und
d) eine Teilnehmerliste, die Name, Anschrift und Telefonnummer enthält, zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt wird.
§ 2 (2) Der Sportbetrieb ist in folgendem Umfang gestattet:
1. Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports, sofern diesem ein umfassendes Hygienekonzept zugrunde liegt,
2. Trainingsbetrieb, wenn   
a) er kontaktfrei ausgeübt wird,
b) ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist,
c) Hygiene und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, durchgeführt werden.
Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2c%20Arbeit%20und%20Gesundheit/Dateien/Downloads/Endfassung_GVO_26_corona.pdf
§ 1 (1) Bürgerinnen und Bürger haben bis zum 05. Juni 2020 Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf eine absolut notwendige Personenanzahl zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 05. Juni 2020 nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt und in einem weiteren Haushalt lebenden Personen gestattet.
§ 8 (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt bis 31. August 2020 insbesondere für Großveranstaltungen mit über 200 Personen in geschlossenen Räumen und über 500 Personen unter freiem Himmel sowie unabhängig von der Teilnehmerzahl für Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein-, Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen. Satz 1 gilt auch für Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Juni 2020 außer Kraft.

Niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
§ 1 (1) Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 
(5) 1 Verboten sind Zusammenkünfte in Vereinseinrichtungen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen.
2 Auch der Besuch der Zusammenkünfte und öffentlichen Veranstaltungen nach Satz 1 ist verboten.
(8) Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport ist unter den Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 zulässig. Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 
§ 2 (1) Physische Kontakte einer Person außerhalb der eigenen Wohnung sind nur erlaubt, wenn dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen eingehalten werden.
(2) 1In der Öffentlichkeit einschließlich des Öffentlichen Personenverkehrs hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand angehören. Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot nach Satz 1 gefährden, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien. Für die körperliche und sportliche Betätigung im Freien gilt abweichend von Satz 1 ein Mindestabstand von zwei Metern.
(3) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist vorbehaltlich des Satzes 2 jeder einzelnen Person gestattet. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind auf höchstens zwei Personen beschränkt; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.
§ 3 Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:
1. die körperliche und sportliche Betätigung im Freien.
Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 tritt mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft.

Nordrhein-Westfalen:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-15_fassung_coronaschvo_ab_16.05.2020.pdf 
§ 1 (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. 
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.
Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,
4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.
§ 9 (1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft.

Rheinland-Pfalz:
https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/7._CoBeLVO.pdf
§ 1 (6)  Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz  7 erfassten Leistungssport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des  Kontaktverbots  und  des  Mindestabstands  nach  §  5  Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit  Ausnahme  der  Schwimm-  und  Spaßbäder  zulässig,  soweit  die  gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer  Öffnung  ausdrücklich  zugestimmt  hat. 
§ 4 Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
§ 5 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
1. alleine,
2. im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
3. alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist  es  erlaubt,  sein  Umgangsrecht weiterhin auszuüben.
Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 26. Mai 2020 außer Kraft.
Geplant ab 27. Mai:
Veranstaltungen im Außenbereich können mit einer Personenbegrenzung von 100 stattfinden, ab dem 10. Juni wird die Personenbegrenzung auf 250 angehoben.

Saarland:
https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-05-02.html
§ 1 (1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Meter einzuhalten.
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.
§ 3 Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder sowie Angehörige eines weiteren Haushalts umfasst. Zu anderen Personen ist wo immer möglich ein Mindestabstand von eineinhalb Meter einzuhalten.
§ 3a Ansammlungen und Veranstaltungen sind verboten.
§ 3b § 3b Veranstaltungen im Sinne des § 3a Absatz 1, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe mehr als 1000 Personen zu erwarten sind (Großveranstaltungen), sind bis einschließlich 31. August 2020 untersagt.
Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. § 3b tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Sachsen:
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Corona-Schutz-Verordnung-2020-05-12.pdf 
§1 (1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die  physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen  außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners, auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren, und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu  anderen  Personen  von  1,5  Metern  einzuhalten  und  die  Durchführung  weiterer  Maßnahmen  zur  Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung).
§2 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren  Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.
(2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu den in Absatz 1 genannten  Personen einzuhalten.
§4 (1) Alle Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt. Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentlichen Raum stattfindet. Soweit Personen entsprechend § 2 Absatz 1 zusammentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1 vor. 
§5 Unbeschadet der Regelungen in § 4 sind Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1 000 Personen bis zum 31. August 2020 untersagt.
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des  5. Juni 2020 außer Kraft. §5 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Sachsen-Anhalt:
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/fuenfte-verordnung/   
§ 1 (1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als fünf Personen dürfen nicht stattfinden. 
(3) Großveranstaltungen im Sinne der Empfehlungen des Gemeinsamen Krisenstabes des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. März 2020 dürfen bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht stattfinden.
§ 8 (1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern, wird untersagt. Ausgenommen ist der Sport im Freien, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
2. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens fünf Personen.
3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,
4. Wettkampfbetrieb findet nicht statt
Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des  27. Mai 2020 außer Kraft. §1 (3) tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.  
 
Schleswig-Holstein:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html;jsessionid=26ECE413BEEA1B1CB1CDD2D55AF73D83.delivery1-master 
§ 2 (1) Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,
 1. wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;
 2. wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;
 3. für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts; 
 4. für Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister, eigene Kinder und andere in gerader Linie Verwandte.
(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.
§ 5 (1) Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen gilt dies bis zum 31. August 2020.
(2) Auf Veranstaltungen im öffentlichen Raum findet § 2 Absatz 4 keine Anwendung. Sie sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
 1. Der Veranstalter erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;
 2. der Veranstalter erhebt spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmenden;
 3. die Teilnehmenden befinden sich während der Veranstaltung auf festen Sitzplätzen;
 4. in geschlossenen Räumen finden keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen statt, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.
§ 11 (1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
 1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
 2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
 3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
 4 .soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
 5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, von den §§ 3 und 5 abweichende Regelungen zu treffen. Andernfalls würden die strengen Voraussetzungen für Veranstaltungen für sämtliche sportlichen Aktivitäten gelten, die als Veranstaltungen einzustufen sind. Die in § 5 normierten Voraussetzungen wie z.B. das Sitzplatzgebot passen nicht zu sportlichen Aktivitäten. § 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden.
Diese Verordnung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 7. Juni 2020 außer Kraft.

Thüringen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung  
§ 1 (1) Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
§ 3 (1) Bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Begegnungsmöglichkeiten aller Art sind die Infektionsschutzregeln entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und gemäß den Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden einzuhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schutzvorschriften für Personal und anwesende Personen, insbesondere Kunden, Nutzer und Gäste. Ziele der Schutzvorschriften sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist allgemein erforderlich, insbesondere in kleinen oder beengten Gebäuden oder Räumlichkeiten. 
§ 12 (3) Ab dem 1. Juni 2020 können öffnen:
 1. Fitnessstudios,
 2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel,
 3. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.
(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. 
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.



Michael Weber